ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: 01.01.2020
AGB © VDS


Grundsätzlich gilt:
Mit der Bezahlung der Sprachaufnahme gehen die Verwertungsrechte auf den Auftraggeber über; jedoch ausschließlich im
vereinbarten Rahmen und zum vereinbarten Zweck. Die Abgeltung der Sprachaufnahme begründet keinen
Konkurrenzausschluss. Totale Exklusivität (z. B. keine andere Werbung des Sprechers / der Sprecherin für einen
bestimmten Zeitraum) oder Produktexklusivität (z. B. keine andere Kaffeewerbung für einen bestimmten Zeitraum) kann
jedoch gegen ein im Einzelfall auszuhandelndes Zusatzhonorar vereinbart werden. Die Exklusivitätsvereinbarung bedarf der
Textform.


Im Einzelnen:
ALLGEMEIN
Die Verwertungsrechte für Sprachaufnahmen werden erst nach vollständiger Zahlung übertragen. Sprachaufnahmen selbst
können nicht erworben werden, denn Eigentum und Copyright werden nicht übertragen. Mit dem Verwertungsrecht wird
die Lizenz erworben, die Sprachaufnahme für den angegebenen Zweck und Zeitraum zu verwenden. Werden die
Aufnahmen – auch nur in Teilen – darüber hinaus für weitere Veröffentlichungen verwendet, wird ein entsprechendes
Nachhonorar fällig, das gesondert verhandelt und vergütet wird.


FERNSEH- UND HÖRFUNKBEITRÄGE
Es gelten nicht automatisch die AGB der Rundfunk- und Fernsehanstalten. Maßgeblich ist die Individualabrede der Parteien.
Sofern keine einzelvertragliche Regelung getroffen wurde, gelten die nachstehenden Bedingungen sinngemäß.


WERBELAYOUTS (FUNK-, TV- KINO- und Online-LAYOUTS)
Mit der Bezahlung eines Layouts erhält der Auftraggeber das Recht, die Sprachaufnahme für Präsentationen und Markttests
zu verwenden. Im Layout-Stadium ist es dem Auftraggeber ferner gestattet, eine beliebige Anzahl von Motiven aus dem
Sprachmaterial zu erstellen. Die Layouts dürfen jedoch keinesfalls ohne Genehmigung ausgestrahlt oder im Internet
ausgeliefert oder anderweitig einer breiten Öffentlichkeit z. B. zu Werbe-, Informations- oder Verkaufszwecken zugänglich
gemacht werden. Für den Fall der Ausstrahlung bzw. Auslieferung ist zusätzlich zum Layouthonorar ein Verwertungshonorar
fällig. Dasselbe gilt für jeden einzelnen Fall der Verwertung von Teilen eines Layouts.


REINE WERBESPOTS (FUNK-, TV-, KINO- und INTERNET-REINAUFNAHMEN)
Mit der Bezahlung eines einzelnen Spots erhält der Auftraggeber das Recht zur Ausstrahlung des jeweiligen Spots mittels
des vereinbarten Mediums innerhalb des vereinbarten Ausstrahlungsgebiets (bei Internet auch der vereinbarten
Auslieferungsanzahl bzw. des vereinbarten Mediabudgets), beschränkt auf die BRD für die Dauer eines Jahres. Das
Verwertungsrecht gilt in der Regel ab Erstausstrahlung. Wird der Zeitpunkt der Erstausstrahlung nicht genannt, gilt das
Verwertungsrecht ab dem Aufnahmedatum.
Mit den Ausstrahlungsrechten für die Bundesrepublik Deutschland erhält der Auftraggeber auch das Recht zur Ausstrahlung
in denjenigen europaweit zu empfangenden Sendern, die ihren Sitz in Deutschland haben. Für Ausstrahlungen in Sendern,
deren Sitz nicht in der BRD liegt, bzw. für jedes weitere Land (z. B. Österreich, Schweiz etc.), wird ein weiteres
Verwertungshonorar jeweils für das entsprechende Medium fällig. Verwendet der Auftraggeber einen Spot oder
(Sprach-)Teile eines Spots zur Herstellung eines anderen oder neuen Funk-, TV-, Kino- oder Onlinespots, so wird jeweils ein
weiteres Verwertungshonorar fällig; gleiches gilt für den Wechsel von einem zum anderen Medium, z. B. wenn aus einem
Funkspot (oder Teilen daraus) ein Kinospot wird oder ein TV-Spot im Internet als Preroll verwendet wird.
Entsprechendes gilt für die Produktion und Ausstrahlung von sogenannten Sales-Videos, Industriefilmen, Ladenfunk (POS),
auf öffentlichen Veranstaltungen etc., wenn diese über ein anderes Medium – insbesondere im Internet – ausgestrahlt oder
veröffentlicht werden. Bei der Produktion und Verbreitung von Videos und anderen Multimediaanwendungen, die zum Kauf
angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden, sind zusätzlich – abhängig von der Auflagenhöhe – gesonderte
Verwertungshonorare fällig. Dies gilt auch für Streaming-Auslieferungen.
Eine besondere Stellung im Preisgefüge nehmen regelmäßig nur die Hörfunkspots für Lokalsender ein: Hier ist das
Veröffentlichungshonorar günstiger, da das Ausstrahlungsgebiet strikt beschränkt ist. Ein Lokalfunkspot deckt die
Ausstrahlung in beliebig vielen Sendern eines einzigen Lokalbereichs (eine einzelne Stadt / ein einzelner Landkreis) bzw.
eine Region mit einem Einzugsgebiet von max. 1 Mio. Einwohner ab.

HONORARE
Für die Höhe der einzelnen Honorare gilt, soweit nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde, die jeweils
aktuelle Preisliste des Sprechers / der Sprecherin, die jederzeit angefordert werden kann und in den Produktionsstudios zur
Einsichtnahme bereitliegt.
Für den Fall, dass ein Produktionstermin vom Auftraggeber nicht eingehalten werden kann, so wird ein Ausfallhonorar in
Höhe von 40 % der jeweiligen Gage zur Zahlung an den Sprecher / die Sprecherin fällig; es sei denn, der Auftraggeber sagt
die Produktion rechtzeitig, das heißt werktags mindestens 18 Stunden vor dem vereinbarten Termin, ab. Kann der
Sprecher / die Sprecherin einen verabredeten Produktionstermin aus von ihm / ihr nicht zu vertretenden Gründen, wie z. B.
Krankheit oder höhere Gewalt, deren Nachweis er / sie auf Anforderung erbringen muss, nicht einhalten, so haftet er / sie
nicht für etwa damit verbundene Kosten des Auftraggebers.
Vom Sprecher / Von der Sprecherin zu vertretende Fehler (z. B. Aussprachefehler) müssen innerhalb von 14 Tagen nach der
Abnahme gemeldet werden. Innerhalb dieser Frist werden Korrekturen ohne gesonderte Berechnung durchgeführt. Nach
Ablauf von 14 Tagen wird dem Auftraggeber bei Korrekturen ein Honorar für eine Neuaufnahme berechnet.
Wurde eine Sprachaufnahme durch den persönlich anwesenden Auftraggeber oder durch eine von ihm beauftragte Person
abgenommen, können nach dieser Abnahme keine Mängelrügen (wegen vom Sprecher / von der Sprecherin zu
vertretender Fehler) mehr erhoben werden. In einem solchen Fall gilt eine Korrektur der ursprünglichen Aufnahme als neu
zu honorierende Aufnahme.
Muss ein Text nach Abnahme aufgrund von Textänderungen neu aufgenommen werden, gilt dies ebenfalls als neu zu
honorierende Aufnahme.


INFORMATIONSPFLICHT
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sprecher / der Sprecherin vor der ersten Ausstrahlung bzw. Nutzung mitzuteilen,
wann eine Sprachaufnahme, ein Layout und/oder ein Spot, sei es im Original oder in abgeänderter Form, mittels des
ursprünglich vereinbarten oder eines anderen Mediums oder mit anderen Parametern (Zahl der Auslieferungen,
Mediabudget, neues Sendegebiet, anderer Zeitraum) gesendet bzw. genutzt wird. Sollte der Auftraggeber diese
Informationen in begründeten Ausnahmefällen nicht rechtzeitig geben können, muss er diese dem Sprecher / der
Sprecherin in jedem Fall spätestens binnen 10 Tagen nach der Erstausstrahlung nachreichen. Kommt der Auftraggeber
dieser Informationspflicht nicht fristgemäß nach, so kann der Sprecher / die Sprecherin 10 % Zinsen p. a. aus dem
Rechnungsbetrag für die Zeitspanne verlangen, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Information fällig war (spätestens
10 Werktage ab Ausstrahlung bzw. Nutzung), und dem Tag, an dem der Sprecher / die Sprecherin von der Ausstrahlung bzw.
Nutzung erfährt, vergangen ist. Das Recht, im Falle des Zahlungsverzuges nach Rechnungserteilung, Verzugszinsen zu
verlangen, bleibt davon unberührt.


VERTRAGSVERLETZUNG
Im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflicht oder bei Verwendung oder Verbreitung einer Sprachaufnahme, eines
Layouts oder Spots entgegen der Vereinbarung, z. B. über den vereinbarten Zeitraum, Bereich und/oder das vereinbarte
Medium hinaus, verpflichtet sich der Auftraggeber – unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden
Verwertungshonorars – für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs,
eine Vertragsstrafe in Höhe des 4-fachen Verwertungshonorars an den Sprecher / die Sprecherin zu
zahlen. In gleichem Maße haftet der Auftraggeber für Verstöße, die von auf seine Veranlassung an der Produktion
beteiligten Dritten verursacht werden.


HAFTUNG
Der Sprecher haftet nicht für den Inhalt der Produktionen.


GELTUNG DER AGB
Die vorstehenden AGB gelten mit Auftragsvergabe an den Sprecher / die Sprecherin als vereinbart, im Übrigen gelten nicht
automatisch die AGB des Auftraggebers. Für die jeweiligen Layouts und/oder Verwertungen gelten die zum Zeitpunkt der
Auftragserteilung gültigen Definitionen & Konditionen der VDS-Gagenliste.


ANZUWENDENDES RECHT / GERICHTSSTAND
Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Sprechers / der Sprecherin.


SCHLUSSBESTIMMUNG
Sollte eine Klausel in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des VDS (Verband Deutscher Sprecher:innen)